SCHWEIZER ZAHNARZT-MANAGEMENT UNGARN HAUPTVERWALTUNG heißt Sie willkommen
DENTAL AKTUELL
LIEBE PATIENTEN!
WICHTIG!
Der Zugang zu medizinischen Dienstleistungen ist trotz
neuerer Einschränkungen (10.02.2021) erlaubt:
Ausnahmen und Sonderbestimmungen
Einreise aus medizinischen Gründen nach Österreich § 6. Ausnahmen und
Sonderbestimmungen
(Fassung vom 10.02.2021)
„Personen
mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich dürfen nach Inanspruchnahme unbedingt notwendiger
medizinischer Leistungen im Ausland ohne Einschränkung wieder einreisen.
Bei der Wiedereinreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung entsprechend
den Anlagen G oder H vorzuweisen.”.
Wenn Sie das beigefügte
Dokument ausfüllen, können Sie trotz Einschränkungen weiterhin die Dienste unserer Zahnarztpraxen in Ungarn in Anspruch nehmen.
Link um Dokument auszudrucken: Bestätigung – Einweisung zum Zahnarzt
Nach unseren Erfahrungen ist die Einreise mit dem beigefügten Dokument reibungslos und an den international wenig benutzten Grenzübergängen ohne Wartezeiten möglich.
Unser medizinisches Personal (Zahnärzte, Assistenten, Hostessen) ist nach dem gültigen ungarischen Gesetz mit dem Pfizer-Biontech-Impfstoff 2x geimpft worden.
In unseren Zahnarztpraxen:
- Abstand halten (wir behandeln weiniger Patienten)
Nach Ihren Wünschen:
- FFP2 Mask
- COVID-19 kostenlose Schnelltest
(Anlage: Bestätigung über das Ergebnis Covid-19 Antigen Schnelltest)
AKTION!
Covid-Help 25 % Rabatt auf alle neuen Behandlungen oder früher erstellte verbindliche Kostenvoranschläge! *
Aufgrund der Covid-Epidemie erhöhen wir unsere dreijährige Garantie plus ein Jahr!
Wir gewähren Covid-Help 25 % Rabatt auf den Gesamtbetrag ihrer neuen Behandlung, wenn Sie bei uns einen neuen Behandlungs- und Kostenplan erstellen, oder aber einen früheren Behandlungsvertrag bis zum 31.3.2021 verlängern lassen
Wir freuen uns auf Ihren Besuch!
Mit herzlichen Grüßen,
Ihre SCHWEIZER ZAHNARZT-MANAGEMENT GmbH
*Voraussetzungen:
1) Die Vorteile gelten bei einer Neubehandlung bzw. für früher erstellte verbindliche Kostenvoranschläge oder Behandlungsverträge, die bis am 31. März 2021 abgeschlossen wurden.
2) Die Neubehandlung muss spätestens innerhalb 90 Tage nach Aushändigung des oben genannten Zeitraums erstellten verbindlichen Kostenvoranschlags / Behandlungsvertrags begonnen werden.
3) Die Vorteile können NICHT mit anderen Aktionen und Preisvorteilen kombiniert werden.
4) Barauszahlungen sind NICHT möglich.
5) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
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Fö tér 29
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